Julian Albrecht (M.Iur.)
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Der Beitrag nähert sich aus datenschutzrechtlicher Perspektive dem Thema Online-Prüfungen, wobei im Schwerpunkt schriftliche Online-Prüfungen betrachtet werden.
Bei Online-Prüfungen werden eine Vielzahl personenbezogener Daten verarbeitet, umso mehr, je stärker Aufsichtselemente genutzt werden. Diese Verarbeitungen sind gemäß europäischen Datenschutzrechts rechtfertigungsbedürftig und unterliegen überdies bestimmten Durchführungsregeln.
Der Beitrag stellt die rechtlichen Knackpunkte der beiden Rechtfertigungsmöglichkeiten heraus: Einwilligung und gesetzliche Norm. Dabei zeigt sich, dass das Datenschutzrecht in der Frage der Rechtfertigung nicht isoliert betrachtet werden kann. Ob und inwieweit gesetzliche Normen (wie etwa Prüfungsordnungen der Hochschulen) bestimmte Formen der Prüfungsaufsicht – und damit teils intensive Datenverarbeitungen – rechtfertigen können, hängt maßgeblich ab von der Reichweite des aus dem Prüfungs- bzw. Verfassungsrecht stammenden Grundsatzes prüfungsrechtlicher Chancengleichheit. Hier liegen die rechtlichen Unwägbarkeiten.
Ist die Hürde der Rechtfertigung der Datenverarbeitung einmal genommen, ist die Beachtung der Durchführungsregeln, betreffend etwa Informations-, Dokumentations- und Löschungspflichten, teilweise aufwändig, aber machbar und mit weniger Unwägbarkeiten verbunden.
Nach Herausarbeitung dieses Befunds schließt der Beitrag mit einigen Thesen zur Reichweite der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit und zur korrespondierenden datenschutzrechtlichen Zulässigkeit konkreter Prüfungsgestaltungen in der Praxis.